Statuten Verein Archiv Olten
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Archiv Olten, Verein für künstlerische und dokumentalistische Fotografie am Jurasüdfuss, besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten.
Artikel 2 Zweck
Archiv Olten ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung und Erhaltung der Fotografie des Jurasüdfusses, insbesondere des Werkes von Franz Gloor.
Artikel 3 Tätigkeiten
Archiv Olten erfüllt seinen Zweck insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
- Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen, Begegnungen und Projekten
- Beratung und Unterstützung des Historischen Museums Olten als Eigentümerin des
Werkes von Franz Gloor - Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
Archiv Olten sucht bei seinen Aktivitäten eine enge Zusammenarbeit mit:
- Kunst- und Kulturschaffenden aus dem In- und Ausland
- privaten und öffentlichen Institutionen im In- und Ausland
- Behörden sowie der Privatwirtschaft
Artikel 4 Mittel
Seine Tätigkeiten finanziert Archiv Olten durch
- Spenden
- Beiträge von Institutionen und Firmen
- Beiträge der öffentlichen Hand
- andere Quellen
Artikel 5 Gemeinnützigkeit
Archiv Olten ist ein gemeinnütziger Verein.
Der Verein darf keine Gelder für andere als dem Vereinszweck dienende Tätigkeiten einsetzen. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeführt. Der Verein verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.
Artikel 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele von Archiv Olten unterstützt.
Der Vorstand kann neue Vereinsmitglieder aufnehmen und informiert darüber die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung legt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest. Der Verein kann auf die Erhebung der Mitgliederbeiträge verzichten. Er wird gemäss Art. 4 finanziert.
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Damit ein Austritt gültig ist, muss er bis spätestens am 30. November beim Vorstand eingetroffen sein.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet, ohne Angabe von Gründen, der Vorstand. Er informiert das Mitglied schriftlich darüber. Gegen einen Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Artikel 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle (fakultativ) Der Vorstand kann im Weiteren die Einsetzung folgender Organe beschliessen
- ein Sekretariat
Artikel 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen: Sie kann auch durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Das Datum der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren
- Die Wahl der Revisionsstelle für die Amtsdauer von je einem Jahr
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Décharge-Erteilung
- Genehmigung des vom Vorstand erstellten Budgets
- Änderung der Statuten
- Anträge von Mitgliedern: Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen
vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen - Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
- Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei Archiv Olten und bei anderen Organisationen
- Beschlussfassung über die Zuweisung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung im Sinne von Artikel 14.
Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Davon ausgenommen sind Artikel 13 und 14.
Artikel 9 Vorstand
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
Seine Tätigkeiten sind insbesondere:
- Allgemeine Geschäftsführung, sofern sie nicht einem Sekretariat übergeben wird
- Festlegung der Ausgestaltung der Tätigkeiten von Archiv Olten im Rahmen des Vereinszweckes
- Besetzung des Sekretariats, sofern dieses Gremium beschlossen wird
- Erstellung des jährlichen Budgets sowie des Jahresberichts
- Beschlussfassung über grosse Anlässe im In- und Ausland
- Übertragung einzelner Arbeitsbereiche oder Aktionen an Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder Drittpersonen.
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Neben den schriftlich angekündigten Traktanden können die anwesenden Vorstandsmitglieder weitere Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten. Das vorsitzende Vorstandsmitglied ist im Normalfall die Präsidentin/der Präsident. Andernfalls wird es vom Vorstand für die Sitzung gewählt. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich auf Einladung des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Ausserordentliche Vorstandssitzungen können kurzfristig, nach Ankündigung mindestens eine Woche vorher, von der Präsidentin/vom Präsidenten oder von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
Artikel 10 Revisionsstelle
Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 69c ZGB zur Einsetzung einer Revisionsstelle nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.
Artikel 11 Sekretariat
Der Vorstand kann die Einsetzung eines Sekretariats als geschäftsführendes Organ des Vereins beschliessen. Das Sekretariat nimmt alle für den normalen Betrieb eines Vereines notwendigen Tätigkeiten wahr. Die leitende Person des Sekretariats nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil. Die Mitglieder des Sekretariats werden nach Möglichkeit für ihre Arbeit bezahlt.
Artikel 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins Archiv Olten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Artikel 13 Statutenänderungen
Die Mitgliederversammlung kann die vorliegenden Statuten mit Ausnahme von Artikel 14 jederzeit ändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Eine Statutenänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
ArtikeI 14 Auflösung
Der Verein kann von der Mitgliederversammlung unter Ankündigung in der Einladung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Ein verbleibendes Vermögen ist einem an der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmenden, den Zielen von Archiv Olten dienenden, gemeinnützigen und steuerbefreiten Verein oder einer solchen Stiftung zu übertragen. Diese Bestimmung ist zwingend und kann durch die Mitgliederversammlung nicht geändert werden.
Diese Statuten ersetzten die Statuten vom 16.12.2009 und wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 11. März 2015 genehmigt.
Olten, 11. März 2015